§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Verein für familien- und wirtschaftsunterstützende Serviceleistungen Schwedt e.V.
Kurzname: Familienserviceverein (FSV) Schwedt
Der Verein hat seinen Sitz in Schwedt/Oder.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung und Befähigung von Familien, um als eigenständiger Lernort zu wirken. Damit will der Verein geeignete Maßnahmen, Projekte und Aktivitäten zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Schwedt und Umgebung unterstützen.
Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Betreibung einer Kontakt- und Beratungsagentur als Vermittler von Serviceleistungen zur Unterstützung von Familien.
- Aufbau eines Netzwerkes zwischen Kindergärten, Schulen, Vereinen, Unternehmen und der Kommune.
- Initiierung und Schaffung von Serviceleistungen und Angeboten für Familien.
Zusätzlicher Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung von Bildungs- und Erziehungsangeboten.

Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

- Entwicklung und Durchführung von allgemeinen und speziellen Bildungsangeboten für Familien, Alleinerziehende sowie Kinder und Jugendliche wie z. B. Kindererziehung und Entwicklungsförderung, Berufswegeplanung und Coaching in der Familie, Angebote zur Erweiterung der gesellschaftlichen Partizipationsmöglichkeiten.
- Entwicklung und Durchführung von Angeboten zur kindlichen/jugendlichen Bildung (Beispiel: Projekt „FeZ- Fähigkeiten entwickeln für die Zukunft“)
- Angeboten zur Bildung, Beratung und Freizeit für Familien zur Förderung der Auseinandersetzung mit eigenen Wertvorstellungen
- Angeboten zur besseren Wahrnehmung der erzieherischen Verantwortung durch Förderung der erzieherischen Kompetenzen
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werdenDer Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mit-arbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unter-stützen. Aktive und Fördermitgliedern sind gleichberechtigt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und
a) die Ziele des Vereins zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken,
b) eine vereinsschädigende Konkurrenz zu unterlassen,
c) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahme-antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Quartalsende unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausge-sprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungs-zweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleis¬tungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags¬forderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Änderung der Satzung
- Entscheidungen über Anträge
- Entscheidung über Beschwerden
- Auflösung des Vereins

2. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tages¬ordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

4. Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes leiten die Mitgliederversammlung.

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollten spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederver-sammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht sein. Nachträglich eingereichte Tages-ordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mit-geteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlich-keitsanträge).

6. Über jede Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Schrift-führer unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle einge-sehen werden.

7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand den für sie stimmberechtigten Vertreter spätestens vor Sitzungsbeginn.

8. Die Mitgliederversammlung ist mit einem Fünftel der eingetragenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung.

10. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
- ein Vorsitzender
- ein Stellvertreter
- ein Schatzmeister
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein/Vorstand haftet nur in Höhe des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstands-¬mitglieder bleiben bis zur nächsten Wahlversammlung im Amt.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und organisiert alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
- Beantragung von Geldern und sonstigen Zuwendungen.


§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelver-wendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwen-dung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 11 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung und Unterstützung des Schutzes von Ehe und Familie zu verwenden haben.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30.01.2008 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 12.03.2008 geändert. Es erfolgte eine erneute Satzungsänderung am 25.6.09, am 21.01.10 und 30.05.2012 und 23.11.2017 auf den vorliegenden Stand.